Arbeitnehmerüberlassung
Alles rund um’s Personalleasing
Die Arbeitnehmerüberlassung wird vielfach auch als Leih- oder Zeitarbeit oder auch Personalleasing bezeichnet. Dahinter verbirgt sich die temporär begrenzte, also vorübergehende Überlassung eines Arbeitnehmers durch einen Unternehmer an ein weiteres Unternehmen. Gewöhnlich handelt es sich um eine gewerbsmäßige Überlassung. Das heißt, der Verleiher, also jenes Unternehmen, das den Arbeitnehmer stellt, verlangt vom Entleiher Geld für die Überlassung der Arbeitskraft. Wer als Verleiher von Arbeitskräften agiert, benötigt eine Erlaubnis der Agentur für Arbeit.
Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
Grundsätzlich gilt, dass der überlassene Arbeitnehmer beim Verleiher beschäftigt ist und auch von diesem entlohnt wird. Der Entleiher ist allerdings weisungsbefugt. Er kann also Ort, Zeit und auch den Inhalt der Arbeit bestimmen. Dieser kleine, aber feine Unterschied trennt die Arbeitnehmerüberlassung von anderen, temporär begrenzten Beschäftigungsformen wie den Einsatz von selbstständigen Experten mithilfe von Werkverträgen beispielsweise im Interim Management.
Unumstritten ist diese Form der Arbeitnehmerbeschäftigung nicht immer, kritisiert wird eine Aufweichung oder auch Umgehung der Arbeitnehmerrechte. Um die Leiharbeit auf gesunde Beine zu stellen und ein verlässliches Rahmensystem zu schaffen, das sowohl den Arbeitnehmer als auch den Entleiher schützt, wurde das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) 2017 reformiert.
Arbeitnehmerüberlassung: Die Überlassungsdauer
Die Überlassungshöchstdauer ist auf 18 Monate begrenzt. Betriebe, die Arbeitnehmer über diesen Zeitraum hinaus beschäftigen, müssen diesen übernehmen. Erst nach einer Karenzzeit von drei Monaten darf der überlassene Mitarbeiter wieder im betreffenden Unternehmen eingesetzt werden. Ausnahmen bestätigen wie immer die Regel, nämlich dann, wenn sich die Tarifpartner in den einzelnen Einsatzbranchen in einem Tarifvertrag auf eine längere Überlassungsdauer einigen.
Arbeitnehmerüberlassung: Equal Pay
Der Equal-Pay-Grundsatz legt fest, dass Leiharbeitnehmer nach neun Monaten den gleichen Arbeitslohn wie die vergleichbare Stammbelegschaft erhalten. Der entliehene Mitarbeiter hat in diesem Kontext ein Recht darauf, von seinem Verleiher über die im Unternehmen geltenden, wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert zu werden. Dazu zählen Prämien, betriebliche Altersvorsorge, sofortige Wahlberechtigung bei der Wahl des Betriebsrates und das Gehalt.
Auch hier gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel und sie kommen in Form eines Tarifvertrags der Zeitarbeitsbranche daher. Dennoch: Leiharbeitnehmer müssen stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt wie ihre Kollegen bekommen.
Arbeitnehmerüberlassung: In Streiksituationen tabu
Tarifverhandlungen können zermürbend sein, Streiks sind alles andere als geschäftsförderlich. Wer jetzt glaubt, die Leiharbeit könnte diese Verhandlungstaktik in ihrer Wirksamkeit mildern wenn nicht gar untergraben, irrt. Der Einsatz von Leiharbeitern während eines Streiks ist nach § 11 Abs. 5 AÜG verboten. Es sei denn, es handelt sich um eine andere Tätigkeit als jene, die von den streikenden Mitarbeitern ausgeübt werden.
Arbeitnehmerüberlassung: Vorteile und Pflichten für Unternehmen und Arbeitnehmer
Die Vorteile der Arbeitnehmerüberlassung liegen auf der Hand: Unternehmen können flexibel auf personelle Engpässe reagieren. Personalkosten können kalkuliert, der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Kosten- und zeitintensive Recruitingprozesse entfallen.
Der Arbeitnehmer wiederum profitiert, indem er zusätzliche Qualifikationen erwerben, der Wiedereinstieg in den Beruf erleichtert oder generell ein Berufseinstieg ermöglicht werden kann. Auch Übernahmechancen sind mitunter realistisch. Denn Unternehmen haben neben den Vorteilen natürlich auch Pflichten. Eine von ihnen: Sie müssen den Leiharbeiter über freie Stellen, für welche er qualifiziert ist, unterrichten. Generell, um Sanktionen zu vermeiden, ist die Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Personalvermittler von großem Wert. Denn er weiß um die Tücken der vertraglichen Gestaltung und der Rechtssicherheit des Arbeitsverhältnisses.
Hinweis: In diesem Text wird aus Gründen der Lesbarkeit auf das Gendern verzichtet.